Fraglich ist, ob – wie im vorliegenden Fall geschehen – eine "Betreibungsmeldung" im Sinne von § 20 Abs. 1 KVGG vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen kann. Dagegen spricht zunächst der klare Gesetzeswortlaut von Art. 38 Abs. 2 SchKG, wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt. Vor der Zustellung des Zahlungsbefehls hat das Betreibungsverfahren noch nicht begonnen, weshalb auch keine Betreibung gemeldet werden kann. Dagegen spricht aber auch die Entstehungsgeschichte des KVGG.