3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit, dass seine Krankenversicherung gegen ihn eine Betreibung erhoben habe, und machte ihn auf die Konsequenzen einer Nichtbegleichung der Forderung aufmerksam. Das Schreiben sandte sie auch der Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu (VB 1). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 davon aus, dass die Atupri Gesundheitsversicherung am 6. Dezember 2021 ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe (VB 23). Aus den Akten geht hervor, dass der Zahlungs- -4-