Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Regionalpolizei G. bzw. Dr. med. D. seien zu verpflichten, entstandene Behandlungskosten zu bezahlen, ist dies offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.