2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit elektronischen Eingaben vom 30. März und 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf der Liste der säumigen Versicherten erfasst ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt dabei auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), vorliegend also auf den 25. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23). -3-