2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2022 die sofortige Löschung des Eintrags auf der Liste der säumigen Versicherten. Zudem beantragte er sinngemäss, es seien die Regionalpolizei G. und Dr. med. D. zu verpflichten, den Betrag von Fr. 312.30 sowie Fr. 83.30 und Fr. 1'367.40 zu bezahlen. 2.2. Mit elektronischer Eingabe vom 18. März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.