1. Der Beschwerdeführer ist bei der Stiftung Atupri Gesundheitsversicherung obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass von seiner Krankenkasse eine Betreibung eingeleitet worden sei und informierte ihn über die Konsequenzen des Nichtbezahlens der offenen Forderung. Am 10. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste säumiger Versicherter per 10. Januar 2022. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Januar 2022 wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 ab.