Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.74 / mg / fi Art. 63 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Durchführungsstelle Säumigenliste, Kyburgerstrasse 15, gegnerin 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG; Liste der säumigen Versicherten (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist bei der Stiftung Atupri Gesundheitsversicherung obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass von seiner Kranken- kasse eine Betreibung eingeleitet worden sei und informierte ihn über die Konsequenzen des Nichtbezahlens der offenen Forderung. Am 10. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin die Eintragung des Beschwerde- führers in die Liste säumiger Versicherter per 10. Januar 2022. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 17. Januar 2022 wies sie mit Einsprache- entscheid vom 25. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Poststempel) Be- schwerde und beantragte sinngemäss unter Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 25. Januar 2022 die sofortige Löschung des Eintrags auf der Liste der säumigen Versicherten. Zudem beantragte er sinngemäss, es seien die Regionalpolizei G. und Dr. med. D. zu verpflichten, den Betrag von Fr. 312.30 sowie Fr. 83.30 und Fr. 1'367.40 zu bezahlen. 2.2. Mit elektronischer Eingabe vom 18. März 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer weitere Unterlagen zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit elektronischen Eingaben vom 30. März und 2. Mai 2022 reichte der Be- schwerdeführer weitere Beilagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf der Liste der säumigen Versicherten erfasst ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt dabei auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein- spracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213), vorliegend also auf den 25. Januar 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 23). -3- Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Regionalpolizei G. bzw. Dr. med. D. seien zu verpflichten, entstandene Behandlungskosten zu bezahlen, ist dies offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Aus- nahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kanto- nalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhe- bung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. 2.2. Der Kanton Aargau hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die SVA Aargau mit der Durchführung der Liste säumiger Versicherter beauf- tragt (§ 19 Abs. 1 und 2 lit. d KVGG). Die Versicherer melden der SVA Aar- gau die Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden sowie alle versicherten Perso- nen, die von der Betreibung betroffen sind (§ 20 Abs. 1 KVGG). Gemäss § 22 Abs. 1 KVGG wird eine Person auf die Liste der säumigen Versicherten gesetzt, wenn die Gemeinde nicht innert 30 Tagen nach Er- halt der Betreibungsmeldung und Abklärung des Sachverhaltes ausdrück- lich die Nichtaufnahme in die Liste der säumigen Versicherten verlangt hat (lit. a), kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt (lit. b) und seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfah- rens zu verzeichnen ist (lit. c). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit, dass seine Krankenversicherung gegen ihn eine Betreibung erhoben habe, und machte ihn auf die Konsequenzen einer Nichtbegleichung der Forderung aufmerksam. Das Schreiben sandte sie auch der Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu (VB 1). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 davon aus, dass die Atupri Gesundheitsversicherung am 6. Dezember 2021 ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe (VB 23). Aus den Akten geht hervor, dass der Zahlungs- -4- befehl vom 7. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts I. dem Beschwerdeführer allerdings erst am 11. Januar 2022 zugestellt wurde (VB 130 f.). Fraglich ist, ob – wie im vorliegenden Fall geschehen – eine "Betreibungs- meldung" im Sinne von § 20 Abs. 1 KVGG vor der Zustellung des Zah- lungsbefehls erfolgen kann. Dagegen spricht zunächst der klare Gesetzes- wortlaut von Art. 38 Abs. 2 SchKG, wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt. Vor der Zustellung des Zah- lungsbefehls hat das Betreibungsverfahren noch nicht begonnen, weshalb auch keine Betreibung gemeldet werden kann. Dagegen spricht aber auch die Entstehungsgeschichte des KVGG. In der Botschaft an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend Gesetz zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision (15.87; Botschaft KVGG), führte der Regierungsrat aus: "Bedenkt man, dass die Zahlungs- frist nach Erhalt des Zahlungsbefehls 20 Tage dauert, so haben die be- troffenen Versicherten mit der Frist von 30 Tagen genügend Zeit, mit einer sofortigen Zahlung nicht nur die Betreibung zu stoppen, sondern auch den Eintrag auf der Liste abzuwenden. Zahlt die Person nicht, so erfolgt der Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter kurz nach der Möglichkeit für die Krankenversicherer, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen." Aus den Ausführungen in der Botschaft ergibt sich somit eindeutig, dass auf die Zu- stellung des Zahlungsbefehls abzustellen ist und dem Versicherten da- durch die Möglichkeit zu geben ist, innert Frist von 30 Tagen einen Eintrag auf der Liste der säumigen Versicherten abzuwenden. Eine Betreibungs- meldung und damit einhergehend der Beginn der 30-tägigen Frist nach § 22 Abs. 1 lit. a KVGG ist somit frühestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls möglich. 3.2. Wie bereits ausgeführt, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts I. dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 zugestellt (VB 130 f.). Die Frist von 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 lit. a KVGG, innert welcher die Gemeinde I. die Nichtaufnahme in die Liste verlangen konnte, begann demnach frühestens am 12. Ja- nuar 2022 zu laufen und endete frühestens am 10. Februar 2022. Die Be- schwerdegegnerin verfügte die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste säumiger Versicherter mit Verfügung vom 10. Januar 2022 per 10. Ja- nuar 2022 (VB 5). Somit erfolgte die Eintragung des Beschwerdeführers auf die Liste der säumigen Versicherten, noch bevor die Frist vom 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 KVGG überhaupt zu laufen begann. Auch der Ein- spracheentscheid erfolgte am 25. Januar 2022, vor Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss § 22 Abs. 1 KVGG (VB 23). -5- Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Auf- forderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betrei- bungskosten zu befriedigen. Die Zahlungsfrist begann am 12. Januar 2022 zu laufen und endete am 31. Januar 2022. Die Beschwerdegegnerin ver- fügte die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten somit auch, bevor die 20-tägige Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG überhaupt zu laufen begann. Der Einspracheentscheid erfolgte am 25. Januar 2022 (VB 23) und somit ebenfalls noch vor dem Verstreichen der 20-tägigen Zahlungsfrist. Indem der Beschwerdeführer auf die Liste der säumigen Prämienzahler ge- setzt wurde, noch bevor ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde und das Betreibungsverfahren zu laufen begonnen hatte, womit weder die 30-tägige Frist gemäss § 22 Abs. 1 KVGG noch die 20-tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gewahrt wurde, wurde das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren in schwerwiegender Weise verletzt. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt massgebend, wie er bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 25. Ja- nuar 2022 eingetreten ist (vgl. E. 1. hiervor). Eine Überprüfung, ob die Ge- meinde innert Frist die Nichtaufnahme verlangt bzw. der Beschwerdeführer innert Frist die offenen Forderungen beglichen hat, ist für das Versiche- rungsgericht nicht möglich. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer per 10. Januar 2022 von der Liste der säumigen Versicherten zu löschen. Eine allfällige Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der säumigen Versicherten gestützt auf die Meldung der Atupri Gesundheitsversicherung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts I. kann erst erfolgen, nachdem das gesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist. 4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, womit der Entscheid sofort vollstreckbar wurde (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG). Der Beschwer- deführer verlangt die sofortige Löschung von der Liste der säumigen Ver- sicherten. Sofern der Beschwerdeführer damit beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde dieser Antrag mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD) und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. -6- 5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdever- fahren kein übermässiger Aufwand entstanden, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu be- treiben ist. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Ja- nuar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Beschwerdeführer per 10. Januar 2022 von der Liste der säumigen Prä- mienzahler zu löschen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert