c der Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht weiterhin gilt. Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 entstanden ist und sie bei Jahrgang 1963 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hat.