8.5. Da das Validen- und das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns zu ermitteln sind, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. E. 8.3.). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Daran ändert sich auch nach dem 1. Januar 2022 nichts, da gemäss lit. c der Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht weiterhin gilt.