Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Daraus folgt, dass das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag.