Gemäss dem beweiskräftigen BEGAZ-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.5.). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden dabei bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie – wie gesehen – rechtsprechungsgemäss nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können.