Da die Beschwerdeführerin über keinen Berufsabschluss verfügt und vor 2001 immer Hilfsarbeiten in Fabriken ausgeführt hat (vgl. VB 2 bis 4; VB 187.5 S. 25 f.; VB 190), ist die Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018), tirage skill level, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE 2018 abzustellen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.