Rechtsprechungsgemäss ist das Valideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen). Der bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte Lohn ist somit nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin heranzuziehen, sondern dieses ist anhand der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen.