Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin arbeiten würde. Rechtsprechungsgemäss ist das Valideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).