8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Verfügung vom 17. Januar 2022 zur Bemessung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich per 1. Januar 2018 vor (VB 107). Die Beschwerdeführerin rügt die Ermittlung des Valideneinkommens. Sie macht geltend, dieses könne nicht gestützt auf den von ihr erzielten Lohn bei ihrer letzten Arbeitsstelle ermittelt werden, da ihre damalige Arbeitgeberin, die F. AG, die Niederlassung in Q., in der sie gearbeitet habe, 2015 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen habe (Beschwerde, Ziff. 38, Beschwerdebeilage [BB] 4).