7.4. Damit steht der Beschwerdeführerin noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, womit die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar erscheint und im konkreten Fall keine "ausserordentliche Konstellation" vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). - 11 -