Sie hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich. Rechtsprechungsgemäss kann im Bereich eines Alters von rund 60 Jahren unter Umständen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein, wobei jeweils den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.3.1. und 4.3.2.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist - 10 -