7.3. Die Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. 1963 geboren und war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Gutachtens vom 28. Mai 2020 57 Jahre alt. Sie hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich.