5.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem BEGAZ-Gutachten vom 28. Mai 2020 Beweiskraft zukommt, weshalb auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig und in körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeiten seit Januar 2017 zu 60 % arbeitsfähig (VB 187.1 S. 13 ff.).