Möglich sei ihr aber eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit Ausschluss sämtlicher Arbeiten mit repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, mit dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen, mit monotonen Belastungen des Schultergürtels, mit starken und repetitiven Belastungen der Hände, sowie Arbeiten verbunden mit dauerndem oder wiederholtem Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern oder Arbeiten in der Höhe (VB 187.1 S. 13). Damit äusserten sich die BEGAZ-Gutachter – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – umfassend und detailliert dazu, welche Tätigkeiten ihr noch zumutbar sind.