Weiter sollte sie aufgrund der Lumboischialgie beidseits nur rückenadaptierte Tätigkeiten durchführen (VB 187.4 S. 23). Die Umschreibung des Belastungsprofils angepasster Tätigkeiten, wonach der Beschwerdeführerin weiterhin körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten ganztags zumutbar sind, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs von 20 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert (VB 187.4 S. 24), erscheint nachvollziehbar. Der angestammten Tätigkeit, welche die Be- -8-