Insgesamt habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten polydisziplinären Begutachtung durch das ABI nicht verändert (VB 187.5 S. 39). Aus dem Hinweis der Gutachterin auf die unveränderte Arbeitsfähigkeitseinschätzung seit dem ABI-Gutachten ergibt sich dabei implizit, dass die zusätzlich notwendigen Pausen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von 70 % enthalten sind. Die aus rheumatologischer Sicht attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aufgrund des Dargelegten somit – und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – schlüssig und nachvollziehbar begründet.