Nachdem bei der Beschwerdeführerin durchgehend Einschränkungen aufgrund von Beschwerden in den gleichen Bereichen des Körpers bestanden haben, ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. D. zur gleichen quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte wie die ABI-Gutachter. Soweit sich aus der Kniegelenksproblematik und der Problematik im Bereich der Füsse neue Einschränkungen ergeben, berücksichtigte Dr. med. D. diese, indem sie – im Vergleich zum ABI-Gutachten (vgl. VB 91.2 S. 20) – explizit zusätzliche qualitative Einschränkungen definierte (VB 187.5 S. 39).