Aus neurologischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab mindestens Januar 2017 aufgrund der depressiven Symptome (Reduktion des Antriebs und der Interessen und erhöhte Ermüdbarkeit) und der Symptome der Somatisierungsstörung (vor allem Schmerzen) zu 40 % arbeitsunfähig. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführerin somit ab Januar 2017 in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu attestieren (VB 187.1 S. 13 ff.).