Das Achsenskelett der Beschwerdeführerin sei minderbelastbar, ebenso die Hände, Füsse, Schultern und Kniegelenke (VB 187.1 S. 12). Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, ihr wäre jedoch eine leichte, wechselbelastende – in verschiedener Hinsicht angepasste – Arbeit zu 70 % zumutbar. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe aber ein höherer Pausenbedarf. Aus neurologischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.