2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 6. August 2014 (vgl. VB 105) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).