2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. -3- 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 52% zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen.