In die Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, begutachten. Gestützt auf das am 16. Dezember 2013 erstattete Gutachten hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2014 die halbe Rente der Beschwerdeführerin per 30. November 2010 auf. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.658, VBE.2014.659 vom 9. April 2015 nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war.