Gestützt auf das am 19. November 2007 erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 26. Februar 2008 hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2010 die halbe Rente der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2010.737 vom 16. August 2012 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In die Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, begutachten.