5.2.4. In seinem – dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. November 2021 zugesandten – (nicht datierten) Bericht führte Dr. med. F. sodann unter anderem aus, es sei gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die durch den Beschwerdeführer "beschriebene Verletzung" zur komplexen Meniskusruptur geführt habe. Das Gelenk habe keine "Vorgeschichte"; Voroperationen seien keine durchgeführt worden. Die vollständige Beschwerdefreiheit, die vor dem Unfall bestanden habe, hätte bei der (mittels MRT gesicherten) Diagnose einer Komplexverletzung des medialen Meniskus nicht vorliegen können.