Im Weiteren führte er aus, der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen im Sinne einer Chondropathie und einer degenerativen medialen Meniskusläsion. Im MRI vom 7. Oktober 2021 würden Hinweise auf eine traumatische Läsion fehlen und es seien kein Knochenmarködem und keine ligamentären Begleitverletzungen ersichtlich. Das Ereignis vom 28. März 2021 sei nach der wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion zu bewirken, sondern habe lediglich zu einer "vorübergehenden Verschlimmerung" geführt. Der Status quo sine sei per 7. Oktober 2021 erreicht gewesen (VB 10).