schwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den Beweis für den Wegfall der Kausalität des Unfalls für die persistierenden Kniebeschwerden bzw. die am 1. Dezember 2021 operativ behandelte Meniskusläsion zu erbringen, weshalb die Einstellung der Versicherungsleistungen per 7. Oktober 2021 zu Unrecht erfolgt sei. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. März 2021 ausgerichteten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23) zu Recht per 7. Oktober 2021 eingestellt hat.