1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungseinstellung per 7. Oktober 2021 im Wesentlichen damit, dass der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), am 7. Oktober 2021 erreicht worden sei. Die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall. Der Be- -3-