2. Eventuell sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: