Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte sie ihre Leistungen per 7. Oktober 2021 ein, da der status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 19. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 7. Oktober 2021 hinaus zu erbringen.