Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des UVG obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 6. April 2021 meldete er der Beschwerdegegnerin, er sei am 28. März 2021 im Wald gestürzt und habe sich dabei am rechten Knie verletzt ("Verdrehung/Verstauchung"). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte sie ihre Leistungen per 7. Oktober 2021 ein, da der status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei.