Der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.00 nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt (vgl. E. 2.3. hiervor) ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (VB 50) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).