Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5; 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3). Der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.00 nach Art.