die Ausübung einer Beschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der B.; jedoch kann selbst bei Annahme des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses insbesondere die Höhe des (allenfalls) entrichteten Lohnes aufgrund der geschilderten Widersprüche und der diversen erst nachträglich erfolgten Meldungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4. hiervor) bestimmt werden. Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art.