Dies wurde dann im individuellen Konto für das Jahr 2020 entsprechend gebucht (VB 115; 178). Gemäss E-Mail-Nachricht der SVA vom 29. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer aber erst nachträglich für die Periode vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2021 einen AHV-pflichtigen Lohn von monatlich Fr. 8'500.00, nachdem er zuvor mit mehreren Schreiben informiert habe, dass die B. seit dem 1. April 2018 keine AHV-pflichtigen Löhne mehr ausbezahlt habe (VB 222).