In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen der Monate Juni 2019 bis Januar 2021 (VB 275 ff.; 308; 328 ff.). Ausweislich der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2019 wurde im Jahr 2019 aber kein Einkommen deklariert (VB 139 f.; 142; 145; 215). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 an die Gemeindeverwaltung Eiken (Steueramt) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er seit dem 1. April 2018 arbeitslos sei, weswegen er 2018 und 2019 keinen Verdienst gehabt habe (VB 141).