Geschäftsführung / Verwaltungs- rat-/Präsident" mit Arbeitsantritt am 1. April 2015 bei der B. angestellt mit einem Lohn von monatlich brutto Fr. 8'500.00 (mit 13. Monatslohn; VB 344). In der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2014 bis am 18. Januar 2021 bei der B. als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer angestellt gewesen sei (VB 347). Vom 14. Januar 2014 bis am 1. Juni 2017 habe er einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 5'500.00 und vom 1. Juni 2017 bis am 1. Juni 2020 einen solchen von Fr. 8'500.00 erhalten.