Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 fest, der Nachweis des Lohnflusses für die Jahre 2019 und 2020 habe aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht zweifelsfrei belegt werden können, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht habe berechnet werden können. Da damit nicht erstellt sei, dass die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst nach Art. 40 AVIV erreicht werde, müsse der ab dem 9. März 2021 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden (VB 51 ff.).