mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist praxisgemäss der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190), wobei er nicht versichert ist, wenn er eine Mindestgrenze von Fr. 500.00 nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV).