Die Ausübung einer bezahlten Arbeit während mindestens zwölf Monaten ist damit eine unverzichtbare Bedingung für die Erfüllung der Beitragszeit, wohingegen die tatsächliche Bezahlung eines Lohnes nicht unbedingt verlangt wird, wohl aber kann sie bei Bedarf den Beweis einer solchen Beschäftigung liefern (BGE 133 V 515 E. 2.3 f. S. 520 f.). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Postoder Bankkonto;