2.3. Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung wird jegliche Arbeitsleistung einer versicherten Person verstanden, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist. Die Ausübung einer bezahlten Arbeit während mindestens zwölf Monaten ist damit eine unverzichtbare Bedingung für die Erfüllung der Beitragszeit, wohingegen die tatsächliche Bezahlung eines Lohnes nicht unbedingt verlangt wird, wohl aber kann sie bei Bedarf den Beweis einer solchen Beschäftigung liefern (BGE 133 V 515 E. 2.3 f. S. 520 f.).