2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG muss, wer Arbeitslosenentschädigung beantragt, unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). -3-