2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe: 17. Februar 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: