1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. März 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021. Mit Verfügung vom 11. August 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021 ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür einen Lohn bezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab.