Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.70 / lf / ce Art. 139 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. März 2021 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 9. März 2021. Mit Verfügung vom 11. August 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021 ab, weil nicht nachgewie- sen sei, dass der Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür einen Lohn bezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe: 17. Feb- ruar 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Ar- beitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG muss, wer Arbeitslosenentschädigung be- antragt, unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG). Die Rahmen- frist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmen- frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). -3- 2.2. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91 mit Hinweis). 2.3. Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung wird jegliche Ar- beitsleistung einer versicherten Person verstanden, die gegen Entgelt er- bracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist. Die Ausübung einer bezahlten Arbeit während mindestens zwölf Monaten ist damit eine unverzichtbare Bedin- gung für die Erfüllung der Beitragszeit, wohingegen die tatsächliche Bezah- lung eines Lohnes nicht unbedingt verlangt wird, wohl aber kann sie bei Bedarf den Beweis einer solchen Beschäftigung liefern (BGE 133 V 515 E. 2.3 f. S. 520 f.). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaus- sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeit- nehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 mit zahlreichen Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umstän- den ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f. S. 451 ff. mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist praxisgemäss der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190), wobei er nicht versichert ist, wenn er eine Mindestgrenze von Fr. 500.00 nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). 2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines -4- Leistungsanspruches nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). 3. 3.1. Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG ist nach Lage der Akten vorliegend nicht gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, womit sich dies- bezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 fest, der Nachweis des Lohnflusses für die Jahre 2019 und 2020 habe aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht zweifelsfrei belegt wer- den können, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht habe berechnet werden können. Da damit nicht erstellt sei, dass die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst nach Art. 40 AVIV erreicht werde, müsse der ab dem 9. März 2021 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung abgelehnt werden (VB 51 ff.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, aufgrund der eingereich- ten Unterlagen könne kein Zweifel an einem beitragspflichtigen Arbeitsver- hältnis bestehen (Beschwerde S. 1 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer war von November 2019 bis März 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der B. bzw. der B. in Liquida- tion (Konkurs eröffnet per 18. Januar 2021; VB 280) im Handelsregister eingetragen (VB 302 f.; 311). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018 war er in der Funktion als "Geschäftsinhaber/ Geschäftsführung / Verwaltungs- rat-/Präsident" mit Arbeitsantritt am 1. April 2015 bei der B. angestellt mit einem Lohn von monatlich brutto Fr. 8'500.00 (mit 13. Monatslohn; VB 344). In der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Beschwerdegeg- nerin wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 14. Ja- nuar 2014 bis am 18. Januar 2021 bei der B. als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer angestellt gewesen sei (VB 347). Vom 14. Januar 2014 bis am 1. Juni 2017 habe er einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 5'500.00 und vom 1. Juni 2017 bis am 1. Juni 2020 einen solchen von Fr. 8'500.00 erhalten. Am 1. Juni 2020 sei ihm letztmals ein 13. Monatslohn von Fr. 8'500.00 ausbezahlt worden (VB 348). Im Antrag auf Insolvenzent- schädigung vom 10. März 2021 gab der Beschwerdeführer dem widerspre- chend an, dass er den Lohn (von Fr. 8'500.00) bis am 30. August 2020 er- halten habe (VB 290) und offene Lohnforderungen für die Monate Septem- ber 2020 bis und mit Januar 2021 bestehen würden (VB 291). In seiner E- Mail-Nachricht vom 7. April 2021 gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er seinen letzten Lohn im Juni 2020 erhalten habe (VB 244). Quittun- -5- gen für die Barauszahlungen von Monatslöhnen wurden jedoch für die Mo- nate Januar bis August 2020 eingereicht (VB 270 ff.). Die Buchhaltungs- stelle der B. bestätigte am 1. Juni 2021 "die Richtigkeit der […]Barauszah- lungen" der Monatslöhne Januar bis August 2020 (VB 261). Für den Zeit- raum der Rahmenfrist für die Beitragszeit (9. März 2019 bis 8. März 2021) bestehen des Weiteren aber weder ordentlich und transparent geführte Ge- schäftsbücher (nur Jahresabschlüsse der Jahre 2015 bis und mit 2018 ak- tenkundig [Beschwerdebeilage 3 ff.]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3), noch ist ein Bezug von Beträgen in Höhe der geltend gemachten Monatslöhne vom Geschäftskonto der B. mittels Kontoauszügen nachgewiesen. In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen der Monate Juni 2019 bis Januar 2021 (VB 275 ff.; 308; 328 ff.). Ausweislich der definitiven Steuer- veranlagung des Jahres 2019 wurde im Jahr 2019 aber kein Einkommen deklariert (VB 139 f.; 142; 145; 215). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 an die Gemeindeverwaltung Eiken (Steueramt) führte der Beschwerdeführer zu- dem aus, dass er seit dem 1. April 2018 arbeitslos sei, weswegen er 2018 und 2019 keinen Verdienst gehabt habe (VB 141). Für das Jahr 2019 be- stätigte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zuhanden der SVA, dass bei der B. kein Personal beschäftigt gewesen sei und auch im Folgejahr weiterhin kein Personal beschäftigt werden würde (VB 227 f.). Im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers wird ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2019 aufgeführt (VB 115). Im Lohnausweis des Jahres 2020 wurde sodann zwar ein Bruttolohn von Fr. 110'500.00 angegeben (VB 301) und in der Steuererklärung für das Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 100'390.00 deklariert (VB 240), die Steuererklärung wurde aber erst am 31. März 2021 erstellt (VB 238) und am 27. Juli 2021 eingereicht (VB 119). Am 18. Juni 2021 meldete der Be- schwerdeführer auch der SVA, dass die B. im Jahr 2020 AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 110'500.00 entrichtet habe (VB 241; 247 ff.). Dies wurde dann im individuellen Konto für das Jahr 2020 entsprechend gebucht (VB 115; 178). Gemäss E-Mail-Nachricht der SVA vom 29. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer aber erst nachträglich für die Periode vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2021 einen AHV-pflichtigen Lohn von mo- natlich Fr. 8'500.00, nachdem er zuvor mit mehreren Schreiben informiert habe, dass die B. seit dem 1. April 2018 keine AHV-pflichtigen Löhne mehr ausbezahlt habe (VB 222). 3.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Steuererklärungen, Lohnausweis, Lohnabrechnungen, Quittungen Barauszahlungen) sowie der Eintrag im individuellen Konto für das Jahr 2020 stellen lediglich Indi- zien dar (vgl. E. 2.2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.3). Damit bestehen wohl gewisse Anhaltspunkte für -6- die Ausübung einer Beschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der B.; jedoch kann selbst bei Annahme des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses insbesondere die Höhe des (allenfalls) entrichteten Lohnes aufgrund der geschilderten Widersprüche und der diversen erst nachträglich erfolgten Meldungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4. hier- vor) bestimmt werden. Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Be- stimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5; 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3). Der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.00 nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt (vgl. E. 2.3. hiervor) ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4). Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (VB 50) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker